- 4990 - 1331. o. T. (Breslau). Nanker, Bischof von Breslau, befiehlt, bei Vergewaltigung, Beraubung, Verwundung oder Tödtung eines Klerikers gegen die Uebelthäter mit geistlichen Strafen vorzugehen und über die betreifenden Sedes archipresbyt. das Interdikt zu verhängen, und falls die Tödtung eines Klerikers erfolgt ist, solle etwaigen Söhnen oder Enkeln bis zum dritten Grade herab clericalis ordinis janua in der ganzen Diözese verschlossen sein. Montbach, Statuta Synodal. Wrat. S. 12. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |